Sollen biologisch bewirtschaftete Grünlandflächen durch eine Übertragung von artenreichem Mahdgut (bzw. Wiesendrusch u. ä.) aufgewertet werden und soll hierfür entsprechendes Material bisher konventionell bewirtschafteten Grünlands verwendet werden, so ist die EU-Öko-Verordnung zu berücksichtigen. Relevant sind hierfür die Artikel 7 und 12 dieser Verordnung:
Nach Artikel 7 hat die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Futtermittel auf folgenden spezifischen Grundsätzen zu beruhen:
a) Herstellung ökologischer/ biologischer Futtermittel aus ökologischen/biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, außer wenn ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis auf dem Markt nicht als ökologische/biologisches Erzeugnis erhältlich ist;
Ergänzend hierzu regeln Artikel 12, Absatz 1
i) Für die Erzeugung anderer Erzeugnisse als Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial darf nur ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und Vermehrungsmaterial verwendet werden. Zu diesem Zweck muss die Mutterpflanze bei Saatgut bzw. die Elternpflanze bei vegetativem Vermehrungsmaterial mindestens während einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.
sowie Artikel 12, Absatz 2
Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern
a) diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit anderen als den nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Mitteln behandelt worden sind;
b) das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.
Ist also kein für die Zielsetzung der Maßnahme geeignetes Mahdgut (bzw. Wiesendrusch u. ä.) von biologisch/ökologisch bewirtschafteten Flächen im lokalen Umfeld erhältlich (Artikel 7 a)) und ist auf der konventionell bewirtschafteten Spenderfläche in den letzten 3 Jahren keine Einsaat mit konventionellem Saatgut erfolgt und sind die Voraussetzungen nach Artikel 12, Absatz 2 erfüllt (z. B. Vertragsnaturschutzflächen mit entsprechenden Auflagen), so kann eine Genehmigung für die Übertragung auf biologisch/ökologisch bewirtschaftete Flächen erteilt werden. Ein entsprechender Antrag ist bei der Öko-Zertifizierungsstelle auf der Grundlage der Allgemeinverfügung zum Einsatz von konventionellem Saatgut einzureichen.
Soll Regiosaatgut auf biologisch bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden und ist kein für die Zielsetzung der Maßnahme geeignetes Regiosaatgut in biologischer/ökologischer Qualität erhältlich (Artikel 7 a)) kann auf Antrag bei der Öko-Zertifizierungsstelle eine Ausnahme erteilt werden. Das gilt auch, wenn einzelne Teile des Saatgutes in biologischer/ökologischer Qualität erhältlich wären.