Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD 1992) und das Bundesnaturschutzgesetz bilden die rechtliche Grundlage, nach der beim Schutz der biologischen Vielfalt nicht nur die heimischen Arten sondern auch Unterarten und Teilpopulationen zu berücksichtigen sind. Die BfN-Schriften 647 enthalten Hinweise zur Umsetzung des § 40 Abs. 1 BNatSchG bei der Verwendung von gebietseigenem Saat- und Pflanzgut krautiger Arten in der freien Natur Deutschlands.
Darüber hinaus sind jedoch bei der Durchführung der Mahdgutübertragung und verwandter Methoden weitere rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, die sich auf das verwendete Saatgut und die bodenvorbereitenden Maßnahmen beziehen.