Genehmigung zur Bodenbearbeitung bei der Mahdgutübertragung auf umweltsensiblem Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten

Als „umweltsensibel“ gilt Grünland, das am 01.01.2015 in Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) und Vogelschutz-Gebieten (VS-Gebieten) bestand. Nach den geltenden Bestimmungen der Konditionalität unterliegt umweltsensibles Dauergrünland einem besonderen Schutz. Für diese Flächen gilt zunächst ein vollständiges Umwandlungs- und Umbruchverbot. Das ist fachlich sinnvoll, um artenreiche alte Grünlandbestände in ihrem Bestand zu sichern. Anders als bei sonstigem Grünland außerhalb von FFH-Gebieten kann daher ein geplanter Pflegeumbruch nicht einfach bei der Landwirtschaftskammer angezeigt oder beantragt werden.

Gleichzeitig werden im Rahmen der Konditionalität Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) formuliert. Die Anforderungen an Betriebe, die sich aus der FFH-Richtlinie ergeben, betreffen nötige Erhaltungsmaßnahmen für die in den FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten und geeignete rechtliche administrative oder vertragliche Maßnahmen, die von den zuständigen Naturschutzbehörden zu ergreifen und festzulegen sind, um die Erhaltungsziele zu erreichen. Die Richtlinie verlangt geeignete Maßnahmen, um in den Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate zu vermeiden.

Die Übertragung von artenreichem Mahdgut (z.B. Wiesendrusch) oder die Einsaat mit autochthonem bzw. Regiosaatgut können geeignete Maßnahmen sein, um z.B. LRT 6510 oder 6520 in ihrer Qualität zu verbessern bzw. aus nicht LRT Grünland zu entwickeln. Sollte ein landwirtschaftlicher Betrieb i.d.R. in enger Begleitung durch die Biologische Station eine solche Maßnahme in FFH- oder VS-Gebieten umsetzen wollen, ist im Vorfeld bei der Untere Naturschutzbehörde (UNB) eine Erlaubnis einzuholen. Soweit das geplante Vorhaben mit den naturschutzrechtlichen Erhaltungszielen für das betreffende Gebiet vereinbar und darüber hinaus sogar zur Erreichung der Ziele der Natura 2000-Richtlinien in dem betreffenden Gebiet erforderlich ist, kann die UNB der Durchführung der Maßnahme und dem damit verbundenen Umbruch der Fläche zur notwendigen Bodenvorbereitung zustimmen.

Im zweiten Schritt muss der/ die Bewirtschaftende bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einen formlosen Antrag auf Ausnahme nach § 3 Abs. 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetz stellen. Diesem ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde beizufügen, aus der hervorgeht, dass ein Pflugeinsatz nicht mit naturschutzrechtlichen Belangen kollidiert und es der naturschutzfachlichen Aufwertung der Fläche dient. Sobald die Zustimmung seitens der Kreisstelle der LWK erteilt wurde, kann die Maßnahme umgesetzt werden. Die Erlaubnis ist für eventuelle Kontrollen im Betrieb aufzubewahren.