Umweltprogramm der Vereinten Nationen
Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (CBD) ( 5. Juni 1992 )

Artikel 8. In-situ-Erhaltung (Auszug)

Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht,

h) die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen;
k) notwendige Rechtsvorschriften oder sonstige Regelungen zum Schutz bedrohter Arten und Populationen ausarbeiten oder beibehalten;