Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV, BGBl. I S. 1614)

Nach Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV, BGBl. I S. 1614) ist eine Erhaltungsmischung eine Mischung von Saatgut verschiedener Gattungen, Arten und Unterarten, die zur Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und als direkt geerntete Mischung oder angebaute Mischung in den Verkehr gebracht wird (§ 2). Dieses Inverkehrbringen bedarf einer Genehmigung. Nach § 1 der ErMiV gilt diese jedoch nicht für Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltigen Boden. Bei der eigentlichen Mahdgutübertragung ist also keine Genehmigung erforderlich. 

Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass für das Inverkehrbringen von Samen, die mittels Wiesendrusch, Heudrusch oder Ausbürsten gewonnen wurden, eine Genehmigung erforderlich ist.

Maßgeblich ist deshalb für die Praxis zunächst, ob das geerntete Material in Verkehr gebracht wird.

Diesen Sachverhalt definiert § 2 (Begriffsbestimmungen) des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG). Danach ist das „Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Abgeben
     a) von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,
     b) von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen
           aa) zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und
           bb) zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck,
ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt“.

Dies bedeutet, dass Material, welches für ein bestimmtes Projekt von einem Landwirt oder einer Institution wie einer Biologischen Station mit den oben genannten Methoden geerntet und direkt oder nach Lagerung durch die erntende Institution im Rahmen dieses Projektes ausgebracht wird, keiner Genehmigung bedarf. Dies gilt auch, wenn die Ausbringung durch einen Dienstleister erfolgt, der nicht Eigentümer wird, sondern dem das Material nur für die Erbringung dieser Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird. Erst bei einer Weitergabe mit Eigentümerwechsel, auch wenn diese unentgeltlich erfolgt, ist eine Genehmigung einzuholen (s. auch ZAHLHEIMER 2014). Zuständige Stelle für die Genehmigung ist in diesem Fall in Nordrhein-Westfalen die Landwirtschaftskammer (Tel.: 0221/5340534) anerkennungsstelle-nrw@lwk.nrw.de.